1. Allgemeines

1.1       Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen.

Allgemeine Geschäfts- insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers (Bestellers) werden auch dann nicht rechtsbindend, wenn Ihnen unsererseits nicht ausdrücklich widersprochen wird, selbst wenn der Käufer (Besteller) in seinen   Einkaufsbedingungen das Wirksam werden abweichender Bedingungen ausschließt. Die Ausführung der Bestellung gilt darüber hinaus als Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, kann also seitens des Käufers (Bestellers) keinesfalls als stillschweigende Anerkennung seiner eventuell von unseren Bedingungen abweichenden – Einkaufsbedingungen verstanden werden.

 

1.2       Nebenabreden oder Zusicherungen sowie Änderung und Ergänzungen des Vertrages  und unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind erst und nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen des Käufers (Bestellers) mit Vertretern und Beauftragten des Verkäufers sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

 

1.3       Sollen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

  1. Beratung, Angebot und Abschluss

 

2.1       Anwendungstechnische Beratungen geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer     Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller (Käufer) nicht von          eigener Prüfung und Versuchen.

 

 

2.2       Von uns gemachte Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Festangebote ausgewiesen. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind, soweit nicht anders         vereinbart, nur annähernd maßgebend. Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisermäßigungen.

 

 

2.3       Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

2.4       Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, ohne das Ansprüche irgendwelcher Art an uns gestellt werden können, wenn die Zahlungsfähigkeit des Bestellers unsicher erscheint und die deshalb von uns gewünschte Vorkasse von ihm abgelehnt wird.

 

  1. Lieferungen

 

3.1       Lieferfristen beginnen nach endgültiger Klärung erteilter Aufträge, also nach Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Muster, etc.)

 

3.2       Die vereinbarten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, setzen die Einhaltung der Vertragspflicht seitens der Vormaterialwerke voraus, übernehmen      jedoch für die Einhaltung der Lieferfristen keine Gewähr. Schadensersatzansprüche des Bestellers (Käufer wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen.

 

3.3       Bei unvorhersehbarer höheren Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen ( Betriebstilllegungen bei uns oder unseren Lieferwerken, Streik, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, o.ä.) welche die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller (Käufer) deswegen Schadensersatzansprüche zustehen.

 

 

  1. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

 

4.1       Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wahl von Verpackung, Versandart und Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung, nach unserem besten Ermessen.

 

4.2       Verpackung wird anteilig und gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, Kisten und Verschläge, soweit deren Wert es rechtfertigt, werden bei Fracht- und Kostenfreier Rücksendung in einwandfreiem, wiederverwertbaren Zustand zu 2/3 des berechneten Wertes vergütet.

 

4.3       Lieferspulen, Lieferbehälter und andere Transportmittel für Drähte, Kabel und Litzen werden gesondert berechnet und bei kostenfreier Rückgabe in unbeschädigtem sauberen Zustand wieder Rückvergütet. Für die Höhe der Berechnung und Vergütung gelten die Vorschriften unserer Lieferwerke in der gültigen Fassung.

 

4.4       Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung- mit dem Verlassen unseres Lagers bzw. des Lieferwerkes auf den Bestellers (Käufer) über. Die Ware wird gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

 

 

  1. Preise und Zahlung

 

5.1       Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Lager bzw. Lieferwerk ausschließlich Fracht und Verpackung, zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

5.2       Kupferpreise: Bei Vollpreisgeschäften wird dem Hohlpreis der Kupferwert vom Tage nach Eingang der geklärten Bestellung zzgl. Verarbeitungszuschlag und MwSt. hinzugerechnet. Maßgeblich ist die DEL – Notiz oder der Beschaffungspreis, wenn eine Eindeckung zur DEL – Notiz nicht möglich ist. Umarbeitungsgeschäfte setzen voraus, dass Kupfer – Drahtbarren min. 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin  oder zum Zeitpunkt der Bestellung bei einem von uns genannten Kabelwerk zu unserer Verfügung freigestellt sind. Steht am Liefertag kein Kupfer zur Verfügung, so wird zu den Bedingungen des Vollpreisgeschäftes geliefert. Für die Berechnung des Kupfers gilt dann der Tag der Lieferung.

 

5.3       Zahlungen haben soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 Prozent Skonto gewährt und zwar auf den in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesenen skontier fähigen Betrag. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel (vorherige Absprache vorausgesetzt) wird kein Skonto gewährt.

 

5.4       Diskontfähige Wechsel werden ordnungsgemäß versteuert. Nur Zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche mit der Wechseleinlösung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers über und sind sofort rein netto zu zahlen.

 

5.5       Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers (Käufers) begründen, haben die sofortige Fälligkeit zu aller unserer Forderungen zu Folge. Ferner sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, darüber hinaus die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und die noch nicht bezahlte Ware zurück zu holen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers (Käufers).

 

5.6       Zahlungen an Angestellte oder Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

 

5.7       Befindet sich der Besteller (Käufer) im Verzug, zahlt er als Verzugsschaden pauschal 10 Prozent Zinsen, soweit nicht seitens des Verkäufers ein höherer Schaden   nachgewiesen wird.

 

5.8       Unseren Ansprüchen gegenüber kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5.9       Der Besteller (Käufer) kann sofern er Kaufmann oder Gewerbebetreibender ist ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht- oder des mangelhaft erfüllten Vertrages nicht geltend machen. Ein Besteller, der nicht Kaufmann ist, kann ein       Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1.       Eigentumsvorbehalt

 

6.1       Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum

 

6.2       Der Besteller darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes       verarbeiten und (oder) veräußern. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

6.3       Der Eigentumsvorbehalt bleibt uneingeschränkt wirksam, wenn die Ware bei      Verarbeitung mit anderen, nicht aus unseren Lieferungen stammenden Waren verbunden oder vermischt werden, er erstreckt sich als dann anteilmäßig auf das durch die Verarbeitung oder Vermischung neu entstandene Produkt.

 

6.4       Im Fall der Weiterveräußerung ist der Besteller (Käufer) verpflichtet unser Eigentum vorzubehalten. Er tritt schon hiermit und jetzt im Voraus seine Ansprüche aus einem etwaigen Veräußerung vertrag an uns ab, bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns gegen ihn zustehen. Der Besteller (Käufer) ist zur Einziehung der in diesem Absatz genannten Forderungen trotz der verstehenden, vereinbarten Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers (Käufers) unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller (Käufer) seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Besteller (Käufer) hat uns auf unser Verlangen alle Auskünfte für eine Geltendmachung der Rechte zu erteilen, sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

 

  1. Mängelhaftung / Gewährleistung

 

7.1       Hat die gelieferte Ware von uns bzw. unseren Lieferwerken zu vertretenden Mangel, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder entsprechende Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem          Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

7.2       Beanstandungen der Qualität oder Menge der Ware müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Meldefrist für Mängelrügen beträgt bei offensichtlichen Mängeln 8 Tage nach Warenerhalt. Bei verdeckten Mängeln spätestens innerhalb einer Woche von Ihrer Erkennbarkeit. nach Ablauf dieser Fristen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

 

7.3       Die Beseitigung der Mängel kann solange verweigert werden, solange der Besteller (Käufer) nicht seinen fälligen, vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen, sowie den Teil seiner Verpflichtungen aus dem laufenden Auftrag erfüllt hat, der dem Wert des Liefergegenstandes  entspricht.

 

7.4       Grundsätzlich nicht anerkannt werden Reklamationen wenn ohne unser Einverständnis   an den gelieferten Waren Änderungen vorgenommen wurden oder wenn ein Mangel auf unsachgemäße Handhabung oder Lagerung zurückzuführen ist.

 

7.5       Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese      Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Paragraph 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

 

  1. Unmöglichkeiten, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten

 

8.1       Tritt die Unmöglichkeit oder die Verzögerung unserer Leistung während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers (Käufers) ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

8.2       Schadensersatz wegen Verzuges, zu vertretender Unmöglichkeit oder jeder sonstige Vertragsverpflichtung (z.B. Positive Vertragsverletzung, Verschulden bei  Vertragsabschluss) kann uns gegenüber nur verlangt werden, sofern uns unseren gesetzlichen Vertreten oder unseren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch in diesen Fällen kann Schadensersatz wegen Verzuges oder Unmöglichkeit uns gegenüber nur unter folgenden Beschränkungen verlangt werden.

 

8.2a)   Ausgeschlossen ist Schadensersatz für entfernte Schäden, für uns unvorhersehbare Schäden und für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller (Käufer)  hätte uns bei Vertragsabschluss schriftlich und ausdrücklich seinen dritten Vertragspartner genannt, die ihm diesem gegenüber obliegende Leistungsverpflichtungen genau dem Inhalte nach beschriebenen und präzise auf die darauf beruhende Schadensgefahr hingewiesen.

 

8.2b)    Der Höhe nach ist der Schadensersatz beschränkt auf 10 Prozent der vom Besteller zu erbringenden Gegenleistung.

 

8.3       Ausgeschlossen sind sämtliche Schadensersatzansprüche uns gegenüber wegen   fahrlässiger Rechtsverletzung, soweit es sich um nichtverträgliche Ansprüche handelt (Delikthaftung, Gefährdungshaftung). Falls wir unsere gesetzlichen Vertreter oder die von uns zur Durchführung irgendwelcher Tätigkeiten herangezogen bei der Durchführung dieses Auftrages Rechte der Arbeitnehmer oder sonstige Vertragspartner des Bestellers (Käufers) verletzen, ist der Besteller verpflichtet uns von darauf beruhenden Schadensersatzansprüchen dieser dritten festzustellen (z.B. bei der Montage, Änderungen oder Instandsetzung der von uns gelieferten Maschinen oder Anlagen, insbesondere in einem Betrieb oder Werk des Bestellers (Käufers).

 

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

 

9.1       Erfüllungsorte für Lieferungen sind Fürth, für Zahlungen des Bestellers (Käufer) ausschließlich Fürth

 

9.2       Gerichtsstände für beide Seiten sind Fürth.

 

9.3       Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Rechte, die uns aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zustehen, werden durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.